Das Speichern von Kundendaten zur Durchführung Ihrer Dienstleistung dient der Zweckerfüllung und obliegt der Art der Sache. Mitteilungen zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts, wie zum Beispiel Buchungsbestätigungen oder Terminerinnerungen, fallen in diese Kategorie und sind auch ohne separate Einwilligung des Kunden erlaubt. Für das Versenden von Werbemitteilungen benötigen Sie eine weitere, separate EU-DSGVO konforme Einwilligung des Kunden.
Treatwell trägt Sorge für die erhaltenen Daten via Treatwell Marktplatz, App und Buchungs-Widget und stellt sicher, dass die vom Kunden angegebenen Präferenzen in Treatwell-Connect jederzeit für Sie einsehbar und aktuell sind. Für die von Ihnen selbst eingetragenen Daten tragen Sie Sorge. Hier liegt es in Ihrer Verantwortung, diese Daten EU-DSGVO konform zu verwalten - die Präferenzen der Kunden zu erfragen, zu hinterlegen und zu aktualisieren.
Damit die Einwilligung des Kunden nach EU-DSGVO gültig ist und Sie in Treatwell-Connect hinterlegen können, dass Sie die notwendige Einwilligung konform eingeholt haben, muss diese folgende Punkte erfüllen:
- Freie Entscheidung: Die Einwilligung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein, z.B. als Voraussetzung für eine Behandlung eingeholt werden.
- Spezifisch: Angaben über die Art und Weise der Werbung, z.B. per E-Mail oder SMS oder beides, müssen dem Kunden mitgeteilt werden.
- Vollständige Aufklärung: Die Abgabe der Einwilligung darf vom Kunden erst nach vollständiger Aufklärung über die weitere Verwendung der Kundendaten abgegeben werden.
- Unmissverständlich: Es muss eindeutig erkennbar sein, wozu der Kunde seine Einwilligung gibt.
- Aktive Handlung: Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung erfolgen. D.h. die Vorauswahl durch bereits gesetzte Haken in einer Check-Box ist untersagt. Der Haken muss durch den Kunden selbstständig gesetzt werden.
Treatwell unterstützt Sie mit Anzeigen und Erinnerungen in Treatwell-Connect. Jedes Mal, wenn Sie dort bestätigen, dass ein Kunde seine Einwilligung abgegeben hat, müssen diese Daten konform der EU-DSGVO eingeholt sein.
Wir raten dazu festzuhalten, wann (Uhrzeit und Datum) und auf welchem Weg der Kunde Ihnen die Einwilligung gegeben hat, sowie den Inhalt. Im Falle einer Kundenbeschwerde können Sie auf diese Aufzeichnung zurückgreifen.